NETZWERK WEIXDORF E.V.

EIN NETZWERK FÜR ALLE

NETZWERK WEIXDORF E.V.
EIN NETZWERK FÜR ALLE

DIE SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk Weixdorf e.V.“

2. Sitz des Vereins ist Dresden / Ortschaft Weixdorf.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen werden.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Schaffung und Pflege eines Netzwerkes für alle interessierten Einwohnerinnen und Einwohner der Ortschaft und den in Weixdorf Wirkenden. Wir wollen Kontakte knüpfen und pflegen, um unsere Ortschaft noch lebenswerter zu gestalten. Wir verfolgen den Zweck der Förderung von generationsübergreifender Gemeinschaft in Weixdorf.

2. Diese Ziele sollen ideell, personell und materiell erreicht werden - insbesondere, aber nicht ausschließlich - durch die aktive Unterstützung:

a. ortsansässiger Vereine und Interessengemeinschaften

b. von Festen und Veranstaltungen in der Ortschaft Weixdorf

c. bei Erhalt und Pflege lokaler Traditionen und Erinnerungskultur

d. der ortsansässigen Schulen und Kindertageseinrichtungen

e. der Ortsentwicklung, vorzugsweise durch Bürgerbeteiligung.

3. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von natürlichen Personen. Der Verein betätigt sich nicht politisch, gewerkschaftlich oder religiös.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

2. Alle Mittel oder etwaigen Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen Personen, Fördermitglieder alle natürlichen und juristischen Personen sein.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft werden erworben und beginnen mit der Aufnahmeerklärung des Vorstandes.

4. Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind die Anerkennung dieser Satzung sowie die Bereitschaft zur aktiven Unterstützung und Umsetzung der im § 2 formulierten Ziele.

5. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt nach § 8. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht. Allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a. bei natürlichen Personen durch Tod;

b. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

c. durch freiwilligen Austritt;

d. durch Ausschluss aus dem Verein;

e. mit der Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird sofort wirksam.

3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere:

a. grobe Verstöße gegen die Satzung und gegen Beschlüsse der Vereinsorgane

b. unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins

c. Beitragsrückstand von zwei Jahresbeiträgen.

Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen vor dem Vorstand zu äußern oder in angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte des Betroffenen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder und Fördermitglieder regelt die Beitragsordnung und wird vom Vorstand beschlossen.

2. Der Beitrag ist pro Geschäftsjahr zu entrichten.

3. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft nach § 5 erfolgt keine Rückzahlung des Beitrages.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung;

b. der Vorstand.
 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung hierfür nichts bestimmt.

2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

c. Wahl des Vorstands

d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.

3. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs bzw. per E-Mail an die letztbenannte Adresse der Mitglieder einzuberufen. Die ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

5. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vereinsvorsitzenden.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen gestattet.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3, höchstens 5 natürlichen Personen. Vorstandsmitglied darf nur sein, wer Mitglied im Verein ist.

2. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Nachwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

4. Der Vorsitzende ist gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Ein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu zweit.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

6. Der Vorstand wird mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberufen. Er muss zusammentreten, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder es verlangen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei anwesend sind.

8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes während der Amtszeit ist nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder möglich. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können mit absoluter Mehrheit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der gesamte Vorstand kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

10. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Bedarf auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

11. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor.

§ 10 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

2. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder.

§ 11 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Einladung zu dieser ist der Tagesordnungspunkt “Auflösung” als solcher wörtlich festzusetzen. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Weixdorfer Karnevals-Club e.V.

Dresden, 22. Juni 2020

 

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WIR SIND

Einige von uns sind in Weixdorf aufgewachsen, so mancher wurde Weixdorfer der Liebe wegen, andere haben sich ganz bewusst entschieden, hier Wurzeln zu schlagen. Irgendwann kreuzen sich die Wege. Man kommt ins Gespräch, tauscht sich aus. Die Meinung des Anderen interessiert, man nutzt den Erfahrungsschatz, beginnt, über die Zukunft im Ort nachzudenken und stellt fest: Es fehlt das Zusammensein, oft die Gemeinschaft, vermisst Traditionen aus der Kindheit, die Kommunikation, Information, findet, dass man Einiges anders und zeitgemäßer machen könnte: am besten ZUSAMMEN in einem NETZWERK FÜR WEIXDORF. Wir wollen Kontakte knüpfen und pflegen, uns treffen, planen, unsere Kinder auf einen guten Weg bringen, die Erinnerungen und Erfahrungen der Weixdorfer aufnehmen und bewahren, unsere Ortschaft noch l(i)ebenswerter für alle Generationen gestalten und dabei zufrieden und guter Dinge sein!