§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Netzwerk Weixdorf e.V.“
Sitz des Vereins ist Dresden / Ortschaft Weixdorf.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist
die Schaffung und Pflege eines Netzwerkes für alle interessierten Einwohnerinnen und Einwohner der Ortschaft und den in Weixdorf Wirkenden
die Förderung von Kunst und Kultur;
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
die Förderung, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke;
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
aktive Unterstützung ortsansässiger Vereine und Interessengemeinschaften
Kultur-, Bildungs- und Unterstützungsangebote, wie z.B. Begegnungen, Ausstellungen, Podiumsdiskussionen, Workshops, Buchlesungen und andere kulturelle Angebote zur Schaffung von Verständnis für alle Generationen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen,
enge Zusammenarbeit insbesondere mit Initiativen, Gruppen, Vereinen, Bildungseinrichtungen, die den Zielen des Vereins nahestehen,
Unterstützung und Koordinierung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Mittelverwendung
Alle Mittel oder etwaigen Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen Personen, Fördermitglieder alle natürlichen und juristischen Personen sein.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft werden erworben und beginnen mit der Aufnahmeerklärung des Vorstandes.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind die Anerkennung dieser Satzung sowie die Bereitschaft zur aktiven Unterstützung und Umsetzung der im § 2 formulierten Ziele.
Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt nach § 8. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht. Allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch Tod;
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
c) durch freiwilligen Austritt;
d) durch Ausschluss aus dem Verein;
e) mit der Auflösung des Vereins.
Der Austritt kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird sofort wirksam.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere:
grobe Verstöße gegen die Satzung und gegen Beschlüsse der Vereinsorgane
unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
Beitragsrückstand von zwei Jahresbeiträgen.
Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen vor dem Vorstand zu äußern oder in angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht das Recht des Betroffenen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder und Fördermitglieder regelt die Beitragsordnung und wird vom Vorstand beschlossen.
Der Beitrag ist pro Geschäftsjahr zu entrichten.
Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft nach § 6 erfolgt keine Rückzahlung des Beitrages.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung hierfür nichts bestimmt.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs bzw. per E-Mail an die letztbekannte Adresse der Mitglieder einzuberufen. Die ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vereinsvorsitzenden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen gestattet.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, höchstens fünf natürlichen Personen.
Vorstandsmitglied darf nur sein, wer Mitglied im Verein ist. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Nachwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorsitzende ist gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Ein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu zweit.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Der Vorstand wird mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberufen. Er muss zusammentreten, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder es verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes während der Amtszeit ist nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder möglich. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können mit absoluter Mehrheit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der gesamte Vorstand kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Bedarf auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor.
1) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
2) Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder.
§ 13 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Einladung zu dieser ist der Tagesordnungspunkt “Auflösung” als solcher wörtlich festzusetzen. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Feuerwehrverein Weixdorf e.V.. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 14 Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Teile nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt im Wege der ergänzenden Auslegung diejenige Regelung, welche rechtszulässig ist und der wirksamen Bestimmung nach ihrem Gehalt am ehesten entspricht.
Dresden, 13. November 2025